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Eine Rechtsanwaltskanzlei kommt beim Abschluss eines Vertrages ohne die AGB, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht aus, insbesondere wenn sie ihre Leistungen über das Internet anbietet.

Die nachfolgenden Geschäfts- / Mandatsbedingungen sind daher Bestandteil des Mandatsverhältnisses.

Sie sind aber auch schon vom Rechtssuchenden, der per eMail, Fax, Telefon oder Post an mich herantritt, in den Punkten zu beachten, die ihn betreffen.

Daher gilt: bitte aufmerksam lesen!

Wenn Sie möchten, können Sie sie auf der Seite "Download" herunterladen und dann in Ruhe offline lesen.

Sollten Sie Fragen zu den AGB haben, dann setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Nun zum sog. Kleingedruckten - wobei hier die normale Schriftgröße beibehalten wird:
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Allgemeine Geschäfts- / Mandatsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

Nachstehende Allgemeine Geschäfts- / Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstige Leistungen, deren Ziel und Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch Rechtsanwalt Mario Näumayr an den Rechtssuchenden / Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist, auch für solche, die über das Internet als sog. Online-Rechtsberatung erbracht werden oder per Telefon oder Telefax.

Abweichenden Vorschriften des Mandanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten.

Sämtliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Rechtsanwalts Mario Näumayr.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Ein Mandatsverhältnis kommt nicht zustande, wenn Anfragen lediglich im Rahmen von Informationsdiensten allgemein bantwortet werden, wie zum Beispiel im Rechtsforum auf einer Internetseite des Rechtsanwalts Mario Näumayr.

Durch das Absenden einer Anfrage per eMail, per Telefax, per Post oder per Beratungsformular (auf der Internetseite des Rechtsanwalts Mario Näumayr) durch den Rechtssuchenden an Rechtsanwalt Mario Näumayr entsteht kein Vertrag, insbesondere kein Beratungsvertrag, zwischen dem Rechtssuchenden / Absender der Anfrage und Rechtsanwalt Mario Näumayr. Durch das Absenden der Anfrage wird Rechtsanwalt Mario Näumayr nur zur Abgabe eines Vergütungsangebot des Rechtssuchenden bzw. zur Kontaktaufnahme mit diesem aufgefordert.

Das Mandatsverhältnis kommt in der Regel erst zustande, wenn sich der Rechtssuchende per eMail, Telefon oder Telefax oder auf dem Postweg einverstanden erklärt hat oder Vollmacht erteilt, nachdem Rechtsanwalt Mario Näumayr dem Rechtssuchenden ein Angebot gemacht hat.

In anderen Fällen kommt ein Mandatsverhältnis mit der Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht und der nachfolgenden Annahme durch den Rechtsanwalt Mario Näumayr zustande.

Beim Erwerb einer Rechtsberatung im sog. Online-Rechtsberatungs-Shop gilt: Durch Anklicken des Buttons 'Bestellung abschicken' gibt der Rechtssuchende eine verbindliche Bestellung der im "Warenkorb" ausgewählten Dienstleistung ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt in der Regel unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Der Vertrag kommt dann mit der Annahmebestätigung oder der Erbringung der Dienstleistung durch den Rechtsanwalt Mario Näumayr zustande.

Sollte sich die Anfrage nicht für eine Online-Rechtsberatung oder eine sog. Erstberatung eignen, so wird dies dem Rechtssuchenden unverzüglich mitgeteilt. Kosten entstehen dem Rechtssuchenden seitens des Rechtsanwalts Mario Näumayr dadurch nicht. Rechtsanwalt Mario Näumayr bietet in diesem Fall eine andere Lösungsmöglichkeit an.

Ein Mandatsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Rechtssuchenden, dann Mandant genannt, und Rechtsanwalt Mario Näumayr zustande.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung

Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. Sollte ausnahmsweise ein bestimmter Erfolg Ziel des Mandatsverhältnisses sein, wie z.B. die Errichtung eines Vertragsentwurfs, so muß dies ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.

Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt Mario Näumayr erteilten Mandats ergeben sich aus der Vollmacht und ggf. den hierzu erteilten schriftlichen Aufträgen.

Für eine umfassende Beratung und sachgerechte Durchführung der rechtlichen Angelegenheit ist der Rechtssuchende / Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt Mario Näumayr den zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig und den Tatsachen entsprechend mitteilen. Für Beratungsfehler und sonstige Fehler bei der Durchführung der anwaltlichen Tätigkeit, die auf einer unvollständigen oder fehlerhaften Sachverhaltsschilderung beruhen, wird bis auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit auf Seiten des Rechtsanwalts Mario Näumayr keine Haftung übernommen.

Der Mandant hat die für die Bearbeitung des Mandats benötigten Schreiben und Unterlagen mit den erforderlichen Kopien zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit der Anfertigung von - vom Mandanten zu vergütenden - Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts Mario Näumayr.

Der Mandant sollte dem Rechtsanwalt Mario Näumayr bei seiner Anfrage auch den Namen und die Anschrift des "Gegners" mitteilen. Sollte der Rechtsanwalt Mario Näumayr bereits mit dem benannten Gegner in einem Mandatsverhältnis stehen, so ist der Rechtsanwalt Mario Näumayr gesetzlich dazu verpflichtet, die Beratung und sonstige Tätigkeiten abzulehnen. Der Rechtsanwalt teilt dem Rechtssuchenden / Mandanten dies unverzüglich mit. Muß der Rechtssuchende / Mandant bestimmte Fristen einhalten, so ist er verpflichtet, dies bereits in seiner Anfrage mitzuteilen. Fristversäumnisse aufgrund einer fehlenden Angabe gehen zu seinen Lasten.

Der Auftrag wird ausschließlich dem Rechtsanwalt Näumayr erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (z.B. bei einer Revision in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof) oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich Rechtsanwalt Mario Näumayr zu. Rechtsanwalt Mario Näumayr behält sich darüber hinaus das Recht vor, in begründeten Einzelfällen einem anderen Rechtsanwalt Untervollmacht zu erteilen, z.B. zur Terminsvertretung in einer anderen Stadt oder im Verhinderungsfall.

Rechtsanwalt Mario Näumayr ist berechtigt und befugt, innerhalb der vereinbarten Tätigkeit die Geschäftsbesorgung selbständig und ohne vorherige Rückfrage zu erbringen. Er ist nicht an Weisungen des Mandanten gebunden, soweit es darum geht, wie die Geschäftsbesorgung durchgeführt wird, insbesondere nicht an rechtliche Vorgaben.

Bei einer Online-Rechtsberatung, die sich in einer Beratung erschöpft, gilt insbesondere, daß die vereinbarte Dienstleistung seitens des Rechtsanwalts Mario Näumayr in der Regel innerhalb von drei Werktagen erbracht wird, nachdem der Rechtssuchende die vollständigen Informationen vorgelegt hat. Sollte die Erbringung der Leistung nicht in dieser Zeit möglich sein, erhält der Rechtssuchende eine Benachrichtigung per eMail.

Rechtsanwalt Mario Näumayr ist zur Erhebung der Klage und zur Einlegung, Rücknahme von Rechtsmitteln, auch der Verzicht darauf, sowie von Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er vom Mandanten einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhalten und angenommen hat. Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Dem Mandanten ist somit bekannt, dass er im Falle einer ausbleibenden Beauftragung zur Erhebung der Klage und zur Einlegung, Rücknahme von Rechtsmitteln, auch der Verzicht darauf, sowie von Rechtsbehelfen mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.

Erfüllungsort sowohl für den Mandanten als auch für Rechtsanwalt Mario Näumayr ist Halle (Saale).

§ 4 Widerrufsrecht

Der Mandant als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist an seine Bestellung nicht mehr gebunden, wenn er binnen einer Frist von 2 Wochen nach Vertragsabschluss widerruft. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform (z.B. per eMail, Brief, Telefax) abzugeben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an:

Rechtsanwalt Mario Näumayr
Walter-Häbisch-Straße 58
06116 Halle (Saale)

eMail: Kanzleipostfach@web.de
Telefax: 0345/5635543

Das Widerrufsrecht erlischt, wenn mit der Ausführung der vereinbarten Dienstleistung, in der Regel mit der Beratung, mit Zustimmung des Rechtssuchenden vor dem Ende der Widerrufsfrist begonnen wurde und/oder der Rechtssuchende dies selbst veranlasst hat.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

Rechtsanwalt Mario Näumayr ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihm im Zusammenhang mit dem Mandat oder ohne dieses Mandat vom Rechtssuchenden bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Mandats beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

Im Übrigen dürfen Daten des Mandanten, die nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind und die vom Mandanten nicht ausdrücklich oder stillschweigend als vertraulich eingeordnet werden, an Dritte weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Mandats erforderlich ist (z.B. Mitteilung der Anschrift an den Gegner im ersten Anschreiben oder die Mitteilung der Kontoverbindung an das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum.

§ 6 Korrespondenz

Rechtsanwalt Mario Näumayr darf insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder eMail-Adresse) sind vom Mandanten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, da es zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.

Sollte der Mandant von Rechtsanwalt Mario Näumayr eine eMail erhalten, die mit einer sog. Lesebestätigung versehen ist, ist der Mandant verpflichtet, diese Lesebestätigung umgehend nach Erhalt der eMail zurückzusenden, sofern sein eMail-Account eine solche Funktion zuläßt.

Rechtsanwalt Mario Näumayr korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch. Etwaige Kosten für Übersetzungen sind vom Mandanten zu erstatten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Verschwiegenheit und Datenschutz bei der Korrespondenz

Rechtsanwalt Mario Näumayr ist auch befugt, bei Mitteilung einer eMail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese eMail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Ansonsten entbindet der Rechtssuchende / Mandant den Rechtsanwalt Mario Näumayr insofern von der anwaltlichen Schweigepflicht.

Rechtsanwalt Mario Näumayr macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (eMail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist. Besonders eMails können von Dritten wie eine Postkarte gelesen werden. Rechtsanwalt Mario Näumayr kann daher keine Gewähr für die Sicherheit der genannten Kommunikationswege übernehmen, insbesondere für die absolute Vertraulichkeit der Mitteilung.

Auf Wunsch des Rechtssuchenden / Mandanten hin, kann die Korrespondenz zwischen ihm und Rechtsanwalt Mario Näumayr jedoch auch verschlüsselt erfolgen. Benennt der Rechtssuchende / Mandant dem Rechtsanwalt Mario Näumayr eine eMail-Adresse, ist dieser berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Korrespondenz über diese Adresse zu führen.

§ 8 Datenschutzerklärung

Rechtsanwalt Mario Näumayr ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Mandats die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten Mandanten, auch schon des Rechtssuchenden für die Dauer der Anfrage, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger des Landes Sachsen-Anhalt (DSG-LSA), soweit dies einschlägig ist, und des Telemediengesetzes (TMG), zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

Demnach werden die persönlichen Daten des Rechtssuchenden / Mandanten nur für die Durchführung der Anfrage / des Mandats erhoben, verarbeitet und genutzt. Schon durch das Absenden der Anfrage erklärt sich der Rechtssuchende mit der Erhebung, Verabreitung und Nutzung in diesem Rahmen einverstanden. Alle relevanten, dem Rechtsanwalt Mario Näumayr übersandten Dokumente werden für die Dauer von zehn Jahren archiviert. Eine Weitergabe der Dokumente an Dritte erfolgt nicht. Sollte kein Mandat zustande kommen, werden die Daten des Rechtssuchenden zehn Tage nach der Absendung des Angebots gelöscht.

Der Mandant hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft und Berichtigung seiner gespeicherten Daten. Eine beantragte Sperrung und Löschung seiner Daten erfolgt jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dann auch nur für die Zukunft.

§ 9 Gebühren und Auslagen

Die Vergütung des Rechtsanwalts Mario Näumayr richtet sich, auch für die Online-Rechtsberatung, in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Vergütungsvereinbarung nach § 4 RVG, Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG) getroffen wird. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat Rechtsanwalt Mario Näumayr neben einer vereinbarten Vergütung auch Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Rechtsanwalt Mario Näumayr behält sich vor, im Regelfall gemäß § 9 RVG auf die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Zahlung des Vorschusses kann in bar oder per Überweisung beglichen werden.
Vor Erhalt oder Eingang des Vorschusses ist Rechtsanwalt Mario Näumayr grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beratung oder die sonstige vereinbarte anwaltliche Tätigkeit durchzuführen. Zahlt der Mandant den Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig, so ist Rechtsanwalt Mario Näumayr berechtigt, das Mandatsverhältnis umgehend fristlos zu kündigen, es sei denn diese Kündigung wäre unzeitig. Die bis dahin entstandenen Gebühren und Auslagen sind vom Mandanten an Rechtsanwalt Mario Näumayr ohne Abzug zu zahlen, selbst dann, wenn der Mandant einen anderen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragen muß.

Die Höhe der anwaltlichen Gebühren richtet sich, wenn nicht mit Rahmengebühren abzurechnen ist, nach dem Gegenstandswert. Steht der Gegenstandswert im konkreten Fall noch nicht fest, wird er entweder vom Gericht festgesetzt oder von Rechtsanwalt Mario Näumayr nach den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung bestimmt. Rechtsanwalt Mario Näumayr ist verpflichtet, den Rechtssuchenden vor der Übernahme des Mandats über den Gegenstandswert aufzuklären.

Nach § 34 RVG in der derzeit gültigen Fassung sollen Rechtsanwälte bei einer Beratung, d.h. der Rechtsanwalt erhält keinen Prozessauftrag und wird auch nicht gegenüber Dritten tätig, für ein schriftliches Gutachten auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Gebührenvereinbarung getroffen, so gilt die übliche Gebühr gemäß § 612 Abs. 2 BGB als vereinbart. Ohne Gebührenvereinbarung gilt bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze von 190,00 Euro netto (249,90 Euro brutto) für ein erstes Beratungsgespräch und eine Höchstgrenze von 250,00 Euro netto (321,30 Euro brutto) für eine reguläre Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens. Die bundesweit durchschnittlichen Stundensätze von Rechtsanwälten liegen etwa zwischen 120,00 Euro und 240,00 Euro, also durchschnittlich bei 180,00 Euro. In der Regel bewegen sich die meisten Erstberatungen in einem Gebührenrahmen zwischen 35,70 Euro und 154,70 Euro brutto. Sollte der Mandant den Rechtsanwalt Mario Näumayr in derselben Angelegenheit mit der weitergehenden Rechtsverfolgung beauftragen, wird die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet.

§ 10 Rechtsschutzversicherung

Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung wird die Beratung bzw. werden die Kosten der Rechtsverfolgung über die Rechtsschutzversicherung des Mandanten abgerechnet, sofern der zugrundeliegende Fall versichert ist. Der Mandant verpflichtet sich, selbst Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung aufzunehmen und nachzufragen, ob die Kosten für eine Rechtsberatung bzw. Rechtsverfolgung von seiner Versicherung übernommen werden. Der Mandant hat dem Rechtsanwalt Mario Näumayr nach Eingang der positiven Antwort, der sog. Deckungszusage, unverzüglich die vom Versicherungsträger vergebene Schadensnummer sowie den Namen und die Anschrift der Versicherung mitzuteilen.

Sollte Rechtsanwalt Mario Näumayr mit der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung beauftragt werden, hat der Mandant den Namen und die Anschrift seiner Versicherungsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer ebenso umgehend dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Bei einer Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren durch eine Rechtsschutzversicherung rechnet Rechtsanwalt Mario Näumayr mit dieser ab. Dafür wird eine Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fällig, zahlbar vom Mandanten an den Rechtsanwalt.

Sofern der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf die anwaltliche Vergütung ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Versicherungsträger, also dem Versicherungsvertrag. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet, die gesetzlich geregelte oder vereinbarte Vergütung aus dem Vertrag mit Rechtsanwalt Mario Näumayr an diesen zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Beträge erstattet.

Die Rechtsschutzversicherungsträger sind nicht verpflichtet alle Gebühren der anwaltlichen Vergütungen zu erstatten. Dies richtet sich nach dem Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Versicherungsträger. Dies gilt insbesondere für zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt Mario Näumayr geschlossene Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen. So werden von den Rechtschutzversicherungen z.B. grundsätzlich keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet.

Eine mit dem Träger der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen, ebenso die Umsatzsteuer bei Mandanten mit Vorsteuerabzugsberechtigung, da die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts Mario Näumayr zu zahlen.

Wird nur ein Teil der Gebühren von der Rechtsschutzversicherung erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, den streitigen Teil zunächst dem Rechtsanwalt Mario Näumayr gegenüber auszugleichen. Dieser Anspruch des Rechtsanwaltes Mario Näumayr gegen den Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den Mandanten zur Führung einer Klage gegen den Träger der Rechtsschutzversicherung beauftragt worden ist oder nicht.

§ 11 Mandanten mit geringem Einkommen und Vermögen

Sollte der Mandant aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über ein geringes Einkommen verfügen, also bedürftig und somit zur Inanspruchnahme der sog. Beratungshilfe berechtigt sein, so ist er verpflichtet, vor der Beratung oder außergerichtlichen Vertretung beim für ihn zuständigen Amtsgericht selbständig einen sog. Beratungsschein zu besorgen und diesen Beratungsschein dem Rechtsanwalt Mario Näumayr unverzüglich nach Zustandekommen des Mandatsverhältnisses im Original zu übersenden.

Der Mandant ist bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes Mario Näumayr verpflichtet, diesen zu informieren, sofern er hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes Mario Näumayr ein, hat der Mandant dies dem Rechtsanwalt Mario Näumayr unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird dann prüfen, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die entstehenden und bereits entstandenen anwaltlichen Gebühren zu tragen.

Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem Prozesskostenhilfeverfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die anwaltlichen Gebühren selbst zu tragen.

Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die anwaltlichen Gebühren selbst zu tragen.

Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Mandant im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu tragen.

Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständige oder falsche Angaben macht.

Dem Rechtssuchenden / Mandanten ist bekannt, dass telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts Mario Näumayr grundsätzlich nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich sind.

§ 12 Zahlungsbedingungen

Alle anwaltlichen Gebühren werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Gebührenforderungen des Rechtsanwalts Mario Näumayr sind Leistungen an Erfüllungsstatt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und dem Rechtsanwalt Mario Näumayr uneingeschränkt zur Verfügung steht.

§ 13 Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts Mario Näumayr (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 14 Sicherungsabtretung

Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an den Rechtsanwalt Mario Näumayr in Höhe der Gebührenforderung sicherungshalber ab. Rechtsanwalt Mario Näumayr wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

§ 15 Verrechnung mit offenen Ansprüchen

Rechtsanwalt Mario Näumayr ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihm eingehen, mit offenen Gebührenbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.

§ 16 Abtretung von Rechten aus dem Mandatsverhältnis

Rechte aus dem Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Mario Näumayr dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

§ 17 Haftung und Haftungsbeschränkung

Rechtsanwalt Mario Näumayr haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Die Haftung des Rechtsanwalts Mario Näumayr aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Mandatsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache und leichte Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000,00 Euro (in Worten: eine Million Euro) beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

Die Haftung für mündlich und fernmündlich erteilte Auskünfte / Beratungen, die nicht das bestehende Mandatsverhältnis betreffen, wird ausgeschlossen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 276 Abs. 3, 309 Nr. 7 BGB).

Eine Haftung für Schäden, die aus Anlass oder aufgrund einer Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (eMail, Internet) entstehen, wird ausgeschlossen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 276 Abs. 3, 309 Nr. 7 BGB).

§ 18 Verjährung

Ansprüche gegen den Rechtsanwalt Mario Näumayr verjähren spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Beratungs- / Dienstvertrages, es sei denn, die Verjährung tritt nach dem Gesetz bereits früher ein. Für Ansprüche im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 19 Anzuwendendes Recht

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand für den Mandaten und den Rechtsanwalt Mario Näumayr ist Halle (Saale), wenn der Mandant Unternehmer oder Kaufmann ist.

§ 21 Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für diese Regelung.

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Rechtsanwalt
Mario Näumayr
Walter-Häbisch-Straße 58
06116 Halle (Saale)

Stand: 07.06.2010

  
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